Im Urheberrecht ist die Darstellung fremder Texte, Abbildungen oder Videos eingebettet in Vorlesungen oder Vorlesungsfolien problembehaftet. Sind diese fremden Inhalte durch das Urheberrecht geschützt und liegt die Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers zur Nutzung nicht vor, verstößt eine solche Nutzung gegen das Urheberrecht. Dies kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Umso wichtiger ist daher die Feststellung, ob überhaupt ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand vorliegt, der in der Lage ist, den Schutz des Urheberrechts für sich zu reklamieren. Das Urheberrecht schützt dabei nur persönlich-geistige Schöpfungen des Urhebers, die eine gewisse Eigentümlichkeit, Originalität oder Individualität aufweisen. Geschützt sind aber nicht nur Werke der Hochkultur, sondern auch vergleichsweise profane Gestaltungen, wie Adressbücher oder Telefonbücher.
Selbst wenn ein Werk nach diesen Kriterien vorliegt, bedeutet dies aber nicht, dass eine Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers im Wege einer Lizenz (z. B. Open Educational Resources) zwingend einzuholen ist. Vielmehr können gesetzliche Ausnahmebestimmungen (sog. Schranken) eingreifen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine erlaubnisfreie Nutzung vorsehen. Für die Belange der Lehre ist dabei vor allem an die Schranke des § 60a UrhG zu denken. Diese legt einen weiten und technologieneutralen Unterrichtsbegriff zugrunde, der auch das Distance Learning umfasst. Sofern damit in der Lehre ein veröffentlichtes Werk in nicht-kommerzieller Weise im Umfang bis zu 15% vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder öffentlich wiedergegeben wird (z. B. Live-Streams von Vorlesungen), kann dies ohne Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers geschehen. Gegebenenfalls ist aber eine Vergütung zu entrichten.
Zu beachten ist des Weiteren, dass das Streaming oder die Aufzeichnung von Vorlesungen in das Recht am eigenen Bild des Dozenten eingreift und deshalb sein Einverständnis einzuholen ist.