FAQ und mehr

Nützliche Informationen

Rechtliche FAQ zur Erstellung und Veröffentlichung von OER

Hinweis: Im Folgenden sollen spezifische, häufig gestellte Fragen im Bereich des Urheber-, Datenschutz- sowie Markenrechts, die sich bei der Erstellung und Veröffentlichung von OER ergeben, beantwortet werden.
Zudem finden Sie in den Gutachten der Rechtsinformationsstelle vertiefende Ausführungen zu den hier behandelten Fragen.

Die Gutachten können sie unter https://www.orca.nrw/oer/oer-erstellen/rechtsinformation/veroeffentlichungen abrufen.

Urheberrecht

In § 2 Abs. 1 UrhG findet sich ein nicht abschließender Beispielskatalog von urheberrechtlich geschützten Werkarten. Damit ein Werk aber überhaupt urheberrechtlich geschützt ist, muss es sich um eine persönlich-geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handeln. Eine persönlich-geistige Schöpfung wiederum setzt ein Mindestmaß an individueller Schöpfungshöhe voraus. Die Anforderungen an dieses Merkmal sind aber relativ gering. Zwar lässt sich nicht pauschal beantworten, wann ein Werk im Sinne des Urheberrechts vorliegt. Da aber auch vergleichsweise simple Schöpfungen vom Urheberrechtsschutz umfasst sind, sollte im Zweifel bei der Verwendung fremder Inhalte von deren urheberrechtlichen Schutz ausgegangen werden.

Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Grundsätzlich werden an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit wissenschaftlicher Werke aber strengere Anforderungen gestellt als dies bei sonstigen Werken der Fall ist. Denn wissenschaftliche Lehre soll grundsätzlich frei und jeder Person zugänglich sein. Daher ist auch der Inhalt einer wissenschaftlichen Arbeit nicht geschützt, wenn er aus wissenschaftlichen Erkenntnissen und Lehren besteht. Denn eine freie geistige Auseinandersetzung über ebendiese Erkenntnisse und Lehren soll stets möglich sein. Allerdings kann die Darstellung eines wissenschaftlichen Themas urheberrechtlich geschützt sein, bspw. wenn ein außergewöhnlicher Aufbau gewählt wurde. Die Darstellung ist hingegen nicht geschützt, wenn sie eine notwendige oder übliche Fachterminologie bzw. einen entsprechenden Aufbau umsetzt.

Um fremde, nicht CC-lizenzierte Materialien in Ihre OER-Inhalte einzubinden, bestehen zwei Möglichkeiten:
Sie können entweder den/die Urheber*in des Materials kontaktieren und ihn/sie darum bitten, Ihnen die nötigen Nutzungsrechte für die CC-Lizenzierung einzuräumen. Dies sollten Sie aus Beweisgründen unbedingt schriftlich tun.
Die andere Möglichkeit besteht darin, die fremden Materialien auf Grundlage der urheber-rechtlichen Schranke des Zitatrechts gem. § 51 UrhG einzubinden, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Es muss insbesondere die Voraussetzung des Zitatzweckes beachtet werden. Dieser erfordert eine geistige Auseinandersetzung mit dem fremden, zitierten Werk. Der Zitatzweck ist dann nicht erfüllt, wenn ich das fremde Material bspw. nur zur Illustration nutze oder eigene Aussagen damit vollständig ersetze. Der Umfang, in dem das fremde Werk zitiert werden darf, ist außerdem auf den Zitatzweck begrenzt. Das heißt, es darf nicht mehr von dem fremden Werk verwendet werden, als für die geistige Auseinandersetzung erforderlich.
Nicht vergessen werden darf außerdem die Quellenangabe, die nach § 63 UrhG verpflichtend ist.
Zu den Voraussetzungen des Zitatrechts im Detail siehe unser Gutachten, abrufbar unter https://www.orca.nrw/sites/default/files/2021-09/RiDHnrw_26-11-2020_Das-Zitatrecht-nach-P-51-UrhG.pdf.

Nein, eine CC-Lizenzierung der fremden Materialien auf Grundlage des Zitatrechts ist nicht möglich. Zwar erlaubt das Zitatrecht die freie Zugänglichmachung des fremden Werkes bzw. Werkteils. Nicht umfasst von der Schranke ist hingegen die Einräumung von Nutzungsrechten. Eine CC-Lizenzierung ist aber nichts anderes als eine standardisierte Form der Nutzungsrechteeinräumung. Hierzu ist nur der/die Urheber*in berechtigt. Daher muss das fremde Material auch von der CC-Lizenz ausgenommen werden. Zudem muss im Rahmen des CC-Lizenzhinweises hierauf aufmerksam gemacht werden.

Nein, das ist nicht möglich. Denn § 60a Abs. 1 UrhG setzt voraus, dass die urheberrechtlich geschützten Inhalte nur den Teilnehmer*innen der jeweiligen Lehrveranstaltung zugänglich gemacht werden. Eine frei zugängliche Bereitstellung der Inhalte, wie sie auf ORCA.nrw erfolgt, ist davon nicht umfasst.

Nein, von Studierenden erstellte Materialien dürfen nicht ohne Weiteres in eigenen OER-Inhalten verwendet werden. Dies liegt daran, dass die erstellten Materialien in der Regel urheberrechtlich geschützte Werke darstellen. Somit ist der/die Studierende Urheber*in der Werke. Bei Gruppenarbeiten sind die Studierenden gemeinsam Miturheber*innen. Um die Materialien einbinden zu können, müssen also die entsprechenden Nutzungsrechte eingeholt werden. Hier bietet es sich an, bereits im Vorfeld der Prüfungsleistung eine schriftliche Nutzungsrechteeinräumung der Studierenden anzufordern. Dafür genügt auch eine einfache E-Mail, in welcher die Nutzung in dem jeweiligen OER-Inhalt gestattet wird. Liegt eine solche nicht vor, so ist mit den Materialien wie mit fremden Material, das nicht CC-lizenziert ist, zu verfahren. Bei Miturheber*innen ist darüber hinaus sicherzustellen, dass alle Miturheber*innen die Nutzungsrechte einräumen und sich mit der OER-Veröffentlichung einverstanden erklären.

Das Verlinken bzw. Einbetten urheberrechtlich geschützter Inhalte auf der eigenen Website kann eine urheberrechtlich relevante Handlung, konkret eine öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG darstellen. Das ist dann der Fall, wenn das Werk, auf das verlinkt wird, nicht mit Willen des/der Rechteinhaber*in ins Internet gestellt wurde und der/die Linksetzer*in dies wusste oder wissen musste.
Ist das verlinkte Werk hingegen legal im Internet verfügbar und kann ohne Zugangssperren zu der verlinkten Seite abgerufen werden, stellt die Verlinkung bzw. Einbettung keine öffentliche Zugänglichmachung dar und ist damit urheberrechtlich irrelevant. Das gilt aber nur dann, wenn das eingebettete Werk auf den ursprünglichen Servern liegt und nicht kopiert wird.

Dies hängt maßgeblich davon ab, ob die Piktogramme oder Schriftarten urheberrechtlich geschützt sind. Ist dies der Fall, so bedarf es grundsätzlich einer Nutzungsrechteeinräumung oder einer gesetzlichen Schranke (§§ 44a ff. UrhG).
Piktogramme können, sofern sie im Einzelfall die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, ein Werk der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG darstellen. Allerdings schreibt Microsoft selbst, dass kein Urheberrecht an den Piktogrammen besteht. Die Piktogramme von Microsoft können also von Abonnenten frei verwendet und in OER-Materialien eingefügt werden.
Schriftarten können ein Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG darstellen. Bei wissenschaftlichen Texten werden vielfach einfache und klare Schriftarten verwendet. Bei diesen wird die Schöpfungshöhe in der Regel nicht erfüllt sein. Etwas Anderes könnte sich nur bei besonders aufwendigen Zierschriften ergeben. Liegt also kein Urheberrecht vor, so darf die jeweilige Schriftart in OER-Inhalten verwendet werden.

Gemäß § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes, sodass nur natürliche Personen Urheber*innen sein können. Das bedeutet, dass eine Organisation bzw. Institution (bspw. eine Universität) per definitionem kein Urheber sein kann. Allerdings kann der/die Werkersteller*in gemäß § 13 S. 2 UrhG entscheiden, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Hieraus ergibt sich, dass der/die Urheber*in explizit auf die eigene Namensnennung verzichten kann. Im gleichen Zug kann er/sie sämtliche Verwertungsrechte an die jeweilige Organisation vertraglich abtreten. Auf dieser Grundlage kann dann die Institution Dritte im Rahmen einer CC-Lizenz bei der Nachnutzung zur Nennung der Organisation bzw. Institution verpflichten. Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass die veröffentlichende Organisation oder Institution angegeben werden kann, wenn der/die entsprechende Urheber*in damit einverstanden ist.

Datenschutzrecht

Sowohl die Abbildung als auch die Stimme der Personen sind personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Bei der Anfertigung und der späteren Veröffentlichung als OER findet eine Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten statt, welche jeweils einer Rechtfertigung bedarf. Als eine solche Rechtfertigung kommt insbesondere die Einwilligung der betroffenen Person gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DSGVO in Betracht. Diese Einwilligung sollte schriftlich eingeholt werden, da im Nachhinein der Nachweis darüber er-bracht werden können muss, dass die Einwilligung erteilt wurde. Die betroffene Person sollte vor Erteilung der Einwilligung mindestens über die Person des/der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und die Verarbeitungszwecke aufgeklärt werden (so Erwägungsgrund 42 S. 4 DSGVO). Außerdem muss der/die Betroffene gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO über die Möglichkeit eines Widerrufs der Einwilligung informiert werden. Ansonsten ist es ratsam, der betroffenen Person die in Art. 12 ff. DSGVO aufgelisteten Informationen vor Einholung der Einwilligung mitzuteilen.

Gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO kann die betroffene Person ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Das bedeutet aber nicht, dass die bis zum Widerruf erfolgte Datenverarbeitung rechtswidrig wird. Allerdings darf keine weitere Datenverarbeitung mehr auf Grundlage der Einwilligung erfolgen. Darüber hinaus ist der Ausschluss eines Widerrufs bspw. durch einen Vertrag nicht möglich.

Markenrecht

Sofern ein Logo o. ä. markenrechtlich geschützt ist, steht dem/der Markenrechtsinhaber*in gem. § 14 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht an dieser Marke zu, welches zur Folge hat, dass Dritten gem. § 14 Abs. 2-4 MarkenG gewisses Verhalten in Bezug auf die geschützte Marke untersagt ist (bspw. die Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens ohne Zustimmung des/der Markeninhaber*in). Da es sich beim Markenrecht aber um ein sog. gewerbliches Schutzrecht handelt, muss der/die Dritte „im geschäftlichen Verkehr“, d. h. kommerziell und auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtet handeln. Handeln zu wissenschaftlichen Zwecken hingegen fällt nicht darunter. Aus markenrechtlicher Sicht dürfte daher die Verwendung von Logos o. ä. in OER-Inhalten unbedenklich sein.
Davon unabhängig muss selbstverständlich stets geprüft werden, ob das Logo o. ä. darüber hinaus urheberrechtlich geschützt ist und die urheberrechtlichen Anforderungen an die Nutzung in OER-Inhalten erfüllt sind.

Gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO kann die betroffene Person ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Das bedeutet aber nicht, dass die bis zum Widerruf erfolgte Datenverarbeitung rechtswidrig wird. Allerdings darf keine weitere Datenverarbeitung mehr auf Grundlage der Einwilligung erfolgen. Darüber hinaus ist der Ausschluss eines Widerrufs bspw. durch einen Vertrag nicht möglich.