Ähnlich wie Film, Kunst und Musik kann Software als Resultat kreativer Arbeit durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt werden. Durch Softwarelizenzen stellen Urheber bestimmte Bedingungen, welche die Nutzung und Weitergabe bei Installation und Verwendung des Werkes festlegen.
Urheberrechtlicher Schutz
Der urheberrechtliche Schutz von Software richtet sich nach den §§ 69a ff. UrhG, sowie den allgemeinen urheberrechtlichen Regeln.
In § 69a Abs. 1, 2 UrhG wird der Schutzgegenstand eingegrenzt. Demnach sind Computerprogramme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials geschützt. Hierzu können Textverarbeitungs-, Grafik- und Betriebsprogramme sowie solche, die Computerspielen zugrunde liegen, zählen. Der Zweck des Programms ist dabei unerheblich. Im Sinne des urheberrechtlichen Grundsatzes sind sämtliche Ideen und Grundsätze, auf deren Grundlage das Computerprogramm entstanden ist, nicht geschützt. Sie sollen im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben und nicht durch das Urhebergesetz monopolisiert werden.
Urheberrechtlicher Schutz wird gemäß § 69a Abs. 3 UrhG nur dann gewährleistet, wenn es sich bei dem Programm um ein individuelles Werk handelt, das Ergebnis der geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist. Die Anforderungen an die Schöpfungshöhe sind aber gering. Das Programm muss individuell sein, mithin gegenüber bereits existierenden Programmen eine Eigenart aufweisen. Schutzfähig ist alles, was nicht banal ist, sodass Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen die Regel und fehlende Schöpfungshöhe die Ausnahme ist.
Urheber ist grundsätzlich immer eine natürliche Person, § 7 UrhG. Bei Programmierteams liegt regelmäßig eine Miturheberschaft nach § 8 Abs. 1 UrhG vor, solange jeder eine eigene schöpferische Leistung erbringt. Dem Urheber werden bestimmte Urheberpersönlichkeitsrechte gesetzlich zugeschrieben. Hierzu zählt das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Entstellungsverbot (§ 14 UrhG), das Recht auf Urheberbezeichnung (§ 13 UrhG) und das Änderungsverbot (§ 39 UrhG). Die Verwertungsrechte des Urhebers sind ausdrücklich in § 69c UrhG geregelt und gehen den §§ 16, 17 und 19 bis 23 UrhG als lex specialis vor.
Der Schutzgegenstand von Software kann allerdings nach den Voraussetzungen in § 69d UrhG eingeschränkt werden. Die Regelungen werden als gesetzlich festgelegte Softwarelizenz verstanden. Handlungen ohne Zustimmung des Rechteinhabers sind demnach zulässig, wenn diese für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Programms, sowie der Fehlerberichtigung durch einen zur Verwendung des Programms Berechtigten notwendig sind.
Benutzung von lizenzierter Software
Wenn durch eine lizenzierte Software etwas Neues und Eigenes (bspw. ein Dokument, eine Datei oder ein Programm) geschaffen wird, stellt sich die Frage, ob der Entwickler der Software daran Rechte behalten bzw. haben kann. Eine Lizenzübertragung richtet sich regelmäßig nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 UrhG. Ist bei Einräumung bestimmter Software-Nutzungsrechte die genaue Nutzungsart nicht bestimmt, so richtet sich nach dem von den Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, welche Nutzungsarten erfasst sein sollen. Der Lizenznehmer will die Software in den allermeisten Fällen verwenden, um etwas Neues zu schaffen und um damit nach eigenem Willen verfahren. Dies ist regelmäßig nur möglich, wenn Rechte an dem neu geschaffenen Werk auch bei ihm liegen. Der Vertragszweck besteht demnach darin, die Software zu nutzen, um für sich als Urheber ein neues Werk zu erschaffen. Dieses ist mithin losgelöst von der Softwarelizenz und es verbleiben keine Rechte des Softwareherstellers an dieser. Etwas Gegenteiliges müsste im Lizenzvertrag ausdrücklich festgehalten werden.
Open-Source und proprietäre Software
Neben der gesetzlich geregelten Softwarelizenz gibt es zugleich eine Menge an vom Entwickler eingeräumten offenen Softwarelizenzen, sog. Open-Source-Lizenzen, aus der Open-Source-Software entsteht. Diese hat ihren Ursprung in der Open Source Initiative (OSI) und der Free Software Foundation (FSF), welche beide die Nutzung und Verbreitung von Open-Source-Software fördern. Nutzer erhalten mit Empfang einer frei lizenzierten Software eine Garantie für bestimmte Freiheiten. Solche Freiheiten sind in der Regel das Erhalten des Quellcodes und das Recht diesen zu verändern, zu kopieren und weiterzugeben, häufig allerdings unter Ausschluss weiterer Einschränkungen.
Das Gegenstück zu Open-Source Software ist die proprietäre, das heißt die im (geistigen) Eigentum befindliche, Software, auch Closed-Source-Software genannt. Eine solche liegt vor, wenn ein Unternehmen eine Software entwickelt und dabei die Kontrolle über den entsprechenden Quelltext behält. Beispiele dafür sind Windows, Adobe Photoshop oder Videospiele im Allgemeinen. Das Konzept funktioniert, indem die Nutzer entweder eine einmalige Lizenzgebühr zahlen oder die Software über ein Abonnementmodell nutzen. Vorteil dieses Konzepts ist die Benutzerfreundlichkeit, die Vereinfachung von Aktualisierungen, sowie höhere Gewinne für die Entwickler. Zu den Nachteilen zählt die Unzulässigkeit von Änderungen der Software nach Benutzerbedürfnissen. Softwarelizenzen in Forschung und Entwicklung Im Rahmen von Open-Source-Software gibt es verschiedene Arten von Softwarelizenzen, die gerade in der Forschung und Entwicklung von Software eingesetzt werden. Sie werden im Folgenden näher erörtert.
Public Domain
Die Rechtsfigur der Public Domain kommt aus dem amerikanischen Urheberrecht und bedeutet im Deutschen so viel wie „öffentliches Eigentum“ oder „gemeinfrei“. Wird ein Werk unter Public Domain gestellt, wird damit jegliche urheberrechtliche Position aufgegeben, wodurch es „gemeinfrei“ wird. Dies ist allerdings in Deutschland nicht ohne Weiteres möglich, weil das jeweilige Werk der nationalen Rechtsordnung unterliegt, in der die Nutzung vorgenommen wird. Insofern im deutschen Urheberrecht eine vollständige Aufgabe des eigenen Urheberrechts nicht vorgesehen ist, kann ein Werk auch nicht „öffentliches Eigentum“ werden. Eine CC0-Lizenz im Rahmen der Creative Commons-Lizenzen, bei der ein unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht eingeräumt wird, kommt der Rechtsfigur der Public Domain aber sehr nahe.
Copyright und Copyleft
Copyright entspricht der Rechtsnatur des klassischen Urheberrechts. Es schützt Leistungen mit schöpferischer Gestaltung und billigt dem Leistungserbringer subjektive Rechte zu. Dieser Schutz äußert sich gegenüber Verwertern des Werkes und Dritten. Unter Verwendung einer Copyright Lizenz stehen lediglich dem Urheber ausschließliche Verwertungsrechte zu.
Die Copyright Lizenz wird regelmäßig von Entwicklern proprietärer Software verwendet, um Benutzern die Freiheit zu nehmen, frei über das Werk zu verfügen, während Copyleft Lizenzen von Entwicklern freier Software genutzt werden, um anderen gewisse Freiheiten zu garantieren.
Eine Copyleft Lizenz verpflichtet den Lizenznehmer, jegliche Bearbeitung unter Lizenz des ursprünglichen Werks zu stellen. Wird die Software verändert, so ist der Quellcode mit den Veränderungen unter ursprünglicher Lizenz zugänglich zu machen. Hiermit wird dennoch nicht in absoluter Form auf das Urheberrecht verzichtet, da immer noch Bedingungen an die Weitergabe geknüpft sind.
Es kann zwischen schwachem Copyleft, starken Copyleft, sowie non-copyleft Lizenzen unterschieden werden. Strenges Copyleft bedeutet, dass der Lizenznehmer verpflichtet ist, veränderte oder ergänzte Quellcodes unter der ursprünglichen Lizenz freizugeben, wie zum Beispiel bei der General Public Licence (GPL). Dazu kommen weiterhin umfangreiche Offenlegungs- und Rücklizenzierungspflichten.
Hinsichtlich schwachem/beschränktem Copyleft können Lizenznehmer die weiterentwickelte/kombinierte eigene Software auch unter anderen, als der ursprünglichen Lizenz vertreiben. Beispiele hierfür sind die Lesser General Public Licence (LGPL) oder Mozilla Public License (MPL).
Lizenzen ohne Copyleft, sog. non-copyleft Lizenzen, erlauben es dem Lizenznehmer die weiterentwickelte Software auch unter proprietärer Lizenz zu vertreiben.
Zu den gängigsten offenen Lizenzen zählen die General Public License (GPL, strenges copyleft), die Lesser General Public License (LGPL, schwaches copyleft), die Mozilla Public License (MPL, schwaches copyleft), die Apache License (non copyleft), die Berkeley Software Distribution License (BSD, non copyleft) und die MIT-License (non copyleft).
Software und die Verwendung von Creative Commons-Lizenzen
Die Verwendung von Creative Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) für Software, ist zwar grundsätzlich möglich, CC-Lizenzen enthalten in der Regel aber keine spezifischen Bestimmungen über die Weitergabe des Quellcodes. Dies ist jedoch wichtig, um die Bedingungen und Möglichkeiten der Nachnutzung zu klären. Die oben genannten speziellen Softwarelizenzen regeln auch ebendiese Punkte ausführlich. Softwarelizenzen bieten den Schutz, den auch CC-Lizenzen bieten, nur auf Software abgestimmt und für diese optimiert. Die Verwendung von Creative Commons-Lizenzen ist daher für Software nicht zu empfehlen, wenngleich CC-Lizenzen im Software-Kontext nicht völlig unbrauchbar sind. Sie eignen sich zur Software-Dokumentation (bspw. Anleitungen oder Erläuterungen für Quelltext) oder für separate künstlerische Werke in Programmen (verwendete Bilder, Videos).
Werk steht unter der CC-Lizenz CC BY-SA 4.0.