OER und Urheberrecht: Das Zitatrecht
Bei der Erstellung von OER gibt es viel zu beachten. Eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt dabei auch das Urheberrecht. Neben Fragen danach, wer überhaupt Urheber des erstellten Materials ist und welche Lizenz für einen OER-Content gewählt werden sollte, bereitet regelmäßig die Einbindung von Fremdinhalten Kopfzerbrechen. Darf ich die Inhalte überhaupt verwenden? Was muss ich bei der anschließenden Lizenzierung beachten? Dieser Kurzbeitrag soll Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Zitatrecht geben.
Viele Lehrende greifen bei der Erstellung ihrer Materialien auf verschiedene Quellen zurück. Einerseits werden die Inhalte selbst konzipiert. Andererseits werden aber auch oft Materialien verwendet, die durch Dritte geschaffen wurden. Diese unterliegen häufig urheberrechtlichem Schutz, sodass deren Verwendung zunächst dem Urheber vorbehalten ist. Der Lehrende darf diese daher nur dann nutzen, wenn er eine entsprechende Erlaubnis vom Urheber dazu hat oder er sich auf eine sogenannte gesetzliche Schranke stützen kann. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die Erlaubnis des Urhebers ist dann nicht mehr zusätzlich erforderlich.
Eine besonders relevante gesetzliche Schranke ist die des Zitatrechts. Geregelt ist diese in § 51 UrhG. Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werks zum Zweck des Zitats zulässig. Der zulässige Umfang des Zitats richtet sich wiederum nach dem damit verfolgten Zweck. Dabei handelt es sich auf den ersten Blick um eine sehr allgemeine Formulierung. Insbesondere die Antwort darauf, was genau Zwecks des Zitats sein muss, bleibt das Gesetz schuldig. Lediglich für den Fall, dass ganze Werke zitiert werden sollen, spricht das Gesetz explizit davon, dass es zur Erläuterung des Inhalts dienen muss (§ 51 S. 2 Nr. 1 UrhG). Werden jedoch nur kleinere Auszüge des Werkes verwendet, gilt dies so nicht. Dann reicht es, wenn das Zitat in irgendeiner Form als Beleg eigener Ausführungen fungiert. Wichtig ist, dass dabei eine eigene geistige Auseinandersetzung mit dem Inhalt stattfindet. Nicht zulässig ist es, das Zitat nur dafür zu nutzen, sich eigene Ausführungen zu ersparen. Dabei darf das fremde Werk immer nur in dem Umfang genutzt werden, der nötig ist, um die oben erörterte Zitatfunktion zu erfüllen. Dabei muss das Zitat wirklich notwendig sein. Kann der verfolgte Zweck auch durch eine Wiedergabe des fremden Werks bspw. in eigenen Worten erfolgen, ist dies einer direkten Übernahme des Werks vorzuziehen.
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, darf das fremde Werk in dem erforderlichen Umfang in die eigenen Materialien eingebunden werden. Nicht vergessen werden darf dann die Angabe der Quelle, da dies gem. § 63 UrhG vorgeschrieben ist.
Bei der anschließenden CC-Lizenzierung der Materialien ist Vorsicht geboten. Es ist möglich, die eigenen Unterlagen als OER-Materialien zu verwenden und sie dafür unter eine CC-Lizenz zu stellen. Dabei ist aber unbedingt erforderlich, dass die in den Materialien zitierten Fremdwerke von dieser CC-Lizenz ausgenommen werden.
In der Praxis heißt das, dass die OER-Lehrmaterialien ohne weiteres zitierte Werke enthalten dürfen. Die zitierten Werke müssen mit einer Quellenangabe als solche gekennzeichnet werden. Bei dem CC-Lizenzhinweis muss anschließend nur darauf hingewiesen werden, dass die gekennzeichneten Fremdinhalte von der CC-Lizenz ausgenommen sind. Dies muss bei der anschließenden Weiternutzung der Materialien berücksichtigt werden, indem beispielsweise die zitierten Inhalte ausgeblendet werden oder ähnliches.
Wie man sieht, ist also die Nutzung von Werken anderer Personen auf Grundlage des Zitatrechts durchaus möglich, wenn man die oben beschriebenen Voraussetzungen beachtet. Diese Ausführungen können nur einen kompakten Überblick zu den wichtigsten Aspekten bei der Einbindung eines Zitats geben. Detaillierte Erörterungen, unter anderem auch zum Zitatrecht, stehen auf der Seite der Rechtsinformationsstelle bereit. Bestehen ansonsten noch Fragen oder Unsicherheiten, zögern Sie nicht, uns persönlich zu kontaktieren. Wir helfen gerne weiter.
Yannik Borutta ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Rechtsinformationsstelle Digitale Hochschule NRW (RiDHnrw). |
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